Scheidung Antrag einfach Online
MERKBLATT
Ehescheidung
Ein hilfreiches Merkblatt zum Thema Scheidung mit Platz für Ihre persönlichen Notizen.
(Größe der PDF Datei ca. 175 KB)
CHECKLISTE
Trennung Ehe
Wichtige Punkte zum Abhaken zur Beachtung einer Trennung vor der Antragsstellung
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FORMULAR
Scheidungsantrag
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Scheidung schnell, einfach und günstig.
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Der Ablauf des Scheidungsverfahrens ist im Folgenden –
wegen der Zielsetzung dieses Portals, eine zügige, wenig aufwendige und kostenschonende
einvernehmliche Scheidung zu erreichen –
bewusst verkürzt, unvollständig und vereinfacht dargestellt.
Scheidungsablauf
Kurzübersicht zum zeitlichen und inhaltlichen Ablauf eines Scheidungsprozesses
Im Trennungsjahr besteht keine häusliche und wirtschaftliche Gemeinschaft mehr zwischen den Eheleuten. Die Trennung kann auch innerhalb der gemeinsamen Wohnung vollzogen werden, wenn „Tisch und Bett“ getrennt sind, die Eheleute also sozusagen als Wohngemeinschaft (vollkommen) getrennt leben, kein gemeinsamer Haushalt mehr besteht.
Bereits vor Ablauf des Trennungsjahres kann durch Ihren Rechtsanwalt ein Scheidungsantrag beim Familiengericht eingereicht werden. Wenn beide Parteien sich über die Scheidung (und die Scheidungsfolgen) einig sind bedarf es nur eines Anwalts. Diese einvernehmliche Vorgehensweise ist der schnellste und günstigste Weg zur Scheidung.
Für die Einreichung der Scheidung benötigen Sie
- Heiratsurkunde,
- ggf. Geburtsurkunden minderjähriger Kinder,
- ggf. Ehevertrag oder Vereinbarungen zu Scheidungsfolgen.
Im besten Fall stellen Sie uns diese Unterlagen bereits mit Übermittlung unseres Scheidungsformulars und der benötigten Vollmacht als Scan (bitte als PDF) zur Verfügung, später im Uploadbereich dieser Website oder per E-Mail.
Wichtig ist die korrekte Einleitung des Trennungsjahres wie z. B. „Trennung von Tisch und Bett“ oder Wechsel der Steuerklasse. Hilfestellung zur Beachtung wichtiger Punkte, beispielsweise die korrekte Einleitung des Trennungsjahres, kann Ihnen unsere Checkliste bieten.
Das Trennungsjahr muss zum Zeitpunkt des Scheidungstermins beim Familiengericht abgelaufen sein. Wenn die Eheleute zügig geschieden werden möchten, ist es sinnvoll, den Scheidungsantrag bereits vor Ablauf des Trennungsjahrs zu stellen. Wenn der Rechtsanwalt die Scheidung beim Familiengericht eingereicht hat, müssen die Gerichtskosten eingezahlt und die Auskunft über Rentenversicherungen erteilt werden. Sobald die für den Versorgungsausgleich erforderlichen Auskünfte der beteiligten Rentenversicherungsträger, die das Gericht einholt, vorliegen, kann je nach Auslastung des Gerichts innerhalb weniger Wochen ein Scheidungstermin anberaumt werden.
Ein einvernehmliches Scheidungsverfahren, in dem nur die Folgesache Versorgungsausgleich geregelt werden muss, kann im Idealfall unmittelbar nach Ablauf des Trennungsjahrs, also in rund dreizehn Monaten abgeschlossen sein. Voraussetzung hierfür ist die frühzeitige Klärung etwaiger Folgesachen (Unterhalt, Zugewinnausgleich, Ehewohnung und Haushalt). Können Sie eine einvernehmliche Scheidung durchführen, benötigen Sie nur eine anwaltliche Vertretung und sparen Kosten.
Sind Regelungen zu Folgesachen zu treffen bedarf es einer notariellen Trennungsfolgen- und Scheidungsvereinbarung. Sprechen Sie uns dazu gern an!
Scheidungskosten
Kostenübersicht zu möglichen Kosten und Potenzial für die Ersparnis
Die Kosten für den Rechtsanwalt werden deutschlandweit einheitlich berechnet und richten sich nach dem Gegenstandswert der sich bei der Ehescheidung aus folgenden Faktoren ergibt:
- Einkommen (Netto)
- Versorgungsausgleich
(Rentenanwartschaften)
Bei der Ermittlung des für die Kosten maßgebenden Streitwerts für die Scheidung ist zuerst auf die Nettoeinkünfte der Ehegatten abzustellen. Das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen wird mit 3 multipliziert. Hinzuzusetzen sind 10% dieses Werts je Rentenanrecht, über das das Gericht im Versorgungsausgleich entscheidet.
Der günstigste Scheidungsfall!
Bei einem (Mindest-) Verfahrenswert von 4.000 Euro inkl. Versorgungsausgleich entstehen bei Beauftragung eines Anwaltes (einvernehmliche Scheidung) Scheidungskosten in Höhe von 1.150,- Euro.
Beziehen beide Partner ein monatliches Nettoeinkommen von 2.000,- Euro (Verfahrenswert 12.000,- Euro) und sind jeweils eine Rentenanwartschaft (jeweils 10%, 1.200,- Euro auszugleichen), beträgt der Gegenstandswert 14.400,- Euro. Die Gerichtskosten betragen 648,- Euro und Anwaltskosten von 1.795,- Euro netto zzgl. Mehrwertsteuer und Auslagen, insgesamt rund 2.440,- Euro.
Bei einer Ehezeit von weniger als 3 Jahren wird der Versorgungsausgleich nicht durchgeführt. In diesem Fall oder wenn die Parteien vor der Scheidung durch notarielle Scheidungsfolgen- und Trennungsfolgenvereinbarung auf Versorgungsausgleichsansprüche verzichtet haben, wird der Wert des Versorgungsausgleichs im Scheidungsverfahren nicht berücksichtigt. Gegenstandswert sind dann nur die monatlichen Nettoeinkünfte der Beteiligten multipliziert mit 3.
Genau wie die Eheschließung etwas mehr oder weniger kosten kann, entstehen auch bei der Trennung Kosten. Hierzu zählen:
- Verfahrenskosten Scheidung
- Trennung und Auflösung des gemeinsamen Haushalts
- Bezug und Einrichtung von getrennten Haushalten, höhere Wohnkosten
- Organisation behördlicher Pflichten (Meldungen, Namensgebung, Steuerklasse)
Ein Antragsteller kann Verfahrenskostenhilfe beantragen. Sind keine Einkünfte vorhanden, bestehen sie beispielsweise nur aus dem Bezug von ALG II und sind keine Vermögenswerte vorhanden, kann Verfahrenskostenhilfe in Form der vollständigen Kostentragung gewährt werden. Dieser Zuschuss muss nicht zurückgezahlt werden. Bei Geringverdienern kann die Verfahrenskostenhilfe als Darlehn eine Hilfestellung sein.
Folgesachen sind alle familienrechtlichen Angelegenheiten, die im Zusammenhang mit einer Scheidung stehen und gemeinsam mit dem Ausspruch der Scheidung geregelt werden sollen, sog. Verbund, § 137 FamFG (Versorgungsausgleich, Unterhalt, Güterrecht, Ehewohnung und Haushalt).
Versorgungsausgleich
Der Versorgungsausgleich ist der bei der Scheidung stattfindende Ausgleich der während der Ehezeit von den Eheleuten erworbenen Anwartschaften auf eine Versorgung wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit. Die Beteiligten können eine notarielle Versorgunsgausgleichsvereinbarung schließen. Ansonsten entscheidet das Familiengericht im Verbund mit der Scheidung über den Versorgungsausgleich.
Unterhalt
Kindesunterhalt ist der Unterhalt, den Eltern gegenüber ihren Kindern zu leisten haben. Dies gilt unabhängig davon, ob der jeweilige Elternteil auch das Sorgerecht für sein Kind innehat. Er ist für eheliche und nichteheliche Kinder identisch und richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle.
Beim Ehegattenunterhalt wird zwischen Trennungsunterhalt, der während einer Trennung, aber noch in der bestehenden Ehe gezahlt wird und nachehelichem Unterhalt, der nach rechtskräftiger Scheidung gezahlt wird, unterschieden. Der Ehegatte mit dem höheren Einkommen ist dem anderen während der Trennung unverzichtbar zur Zahlung von Trennungsunterhalt verpflichtet. Nach der Scheidung (nachehelicher Unterhalt) können die Zahlungen zeitlich befristet, in der Höhe begrenzt werden oder ganz entfallen.
Über Unterhaltsansprüche kann das Familiengericht im Verbund entscheiden. Dann muss der Unterhaltspflichtigen umfassend Auskunft über seine Einkünfte erteilen. Das Scheidungsverfahren verzögert sich. Im Sinne eines schlanken, schnellen und kostengünstigen Scheidungsverfahrens ist es daher sinnvoll, etwaige Unterhaltsansprüche einvernehmlich zu regeln, bzw. den gesetzlichen Unterhalt zu zahlen.
Güterrecht (Zugewinnausgleich)
Besteht kein (notarieller) Ehevertrag, in dem etwas anderes vereinbart ist gilt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dann ist der Zugewinn der Ehepartner beim Ende der Ehe auszugleichen. Maßgebend ist grundsätzlich die Differenz zwischen Anfangsvermögen zum Zeitpunkt der Eheschließung und Endvermögen zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags. Waren beide Ehegatten bei der Eheschließung jung und verliebt aber vermögenslos und hat die Ehefrau während der Ehe Vermögen im Gesamtwert von 120.000 € hinzugewonnen, ihr Ehemann, der sich vorwiegend den Kindern und dem Haushalt gewidmet hat, nur 20.000 €, muss die Differenz in hälftiger Höhe, also 50.000 € ausgeglichen werden. Während der Ehezeit erhaltene Schenkungen und geerbtes Vermögen bleiben dabei unberücksichtigt.
Ehewohnung und Haushalt
Im Zuge der Trennung/Scheidung muss auch das Schicksal der Ehewohnung (sei es eine Miet- oder Eigentumsimmobilie) und der Haushaltsgegenstände geklärt werden. Das kann im Scheidungsverbund gerichtlich entschieden werden, sollte im Rahmen der angestrebten einvernehmlichen Scheidung aber ebenso einvernehmlich geschehen, da das Scheidungsverfahren durch Streit um Gegenstände und Bewertungsfragen erheblich verzögert und teuer werden kann.
Scheidungsantrag
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Marcus Trott
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